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§ 85 EuWO

Fassungen
15.03.1996 bis 12.08.2003 — BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 8501.10.201131.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 8501.07.200730.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 8513.08.200330.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 54/2003
§ 8515.03.199612.08.2003 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

15.03.1996BGBl. Nr. 117/1996

Außerkrafttretensdatum

12.08.2003danach: BGBl. I Nr. 54/2003

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Wahlkosten

Paragraph 85,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Wahl verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den Gemeinden die bei der Durchführung der Wahl entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßem Nachweis und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß Paragraph 15, EuWEG abgegolten sind.
  2. Absatz 2,Ersatzfähig nach Absatz eins, sind Kosten, die für die Durchführung der Wahl unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Wahl stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Landtags- oder Gemeindevertretungswahl nicht berührt.
  3. Absatz 3,Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen 60 Tagen nach dem Wahltag beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.
  4. Absatz 4,Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Absatz 3, bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.

Schlagworte

Landtagsvertretungswahl

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015739

alte Dokumentnummer

N1199653936J