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§ 8 EuWEG

Fassungen
15.03.1996 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 118/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 801.01.201431.08.2025 § → § BGBl. I Nr. 115/2013
§ 815.03.199631.12.2013 BGBl. Nr. 118/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

15.03.1996BGBl. Nr. 118/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 115/2013

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
  2. Absatz 2,Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2013

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR12015766

alte Dokumentnummer

N1199653965J