Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europa-Wählerevidenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1996Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
(2)Absatz 2,Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2013
Dokumentnummer
NOR12015766
alte Dokumentnummer
N1199653965J