Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europa-Wählerevidenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1996Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren
§ 11.Paragraph 11,
Die gemäß den §§ 9 und 10 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten, nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471, gebildeten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, in Wien die Landeswahlbehörde, sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern Einsprüche oder Berufungen zur Entscheidung vorliegen. Die gemäß den Paragraphen 9 und 10 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten, nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471, gebildeten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, in Wien die Landeswahlbehörde, sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen, sofern Einsprüche oder Berufungen zur Entscheidung vorliegen.
Schlagworte
Einspruchsverfahren, BGBl. Nr. 471/1992
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2013
Dokumentnummer
NOR12015769
alte Dokumentnummer
N1199653968J