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§ 31a GOG-NR

Fassungen
15.09.1996 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 438/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31a heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 114/2011
§ 31a01.01.199831.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 131/1997
§ 31a15.09.199631.12.1997 BGBl. Nr. 438/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

15.09.1996BGBl. Nr. 438/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 131/1997

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, d und e unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.
  2. Absatz 2,Im Falle von Anträgen gem. Paragraph 29, Absatz 2, Litera d, hat der Hauptausschuß, wenn kein Einvernehmen mit der Bundesregierung hergestellt wird, an den Nationalrat zu berichten und Antrag zu stellen, worüber der Nationalrat Beschluß faßt. Hat die Bundesregierung gegen den Vollzug des Beschlusses Bedenken, so kann sie gegen ihn vor der Kundmachung binnen 14 Tagen unter Angabe der Gründe beim Nationalrat Vorstellung erheben. Beharrt der Nationalrat auf seinem ursprünglichen Beschluß, so ist dieser unverzüglich kundzumachen. Die Neuregelung ist unter Hinweis auf die Zustimmung des Nationalrates kundzumachen.
  3. Absatz 3,Der Hauptausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne der Festsetzungen gem. Paragraph 29, Absatz 2, Litera d,, insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftigten handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte Neuregelung ist dem Ausschuß unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12015913

Alte Dokumentnummer

N1199657420J