Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31aParagraph 31 a
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 31a.Paragraph 31 a,
(1)Absatz eins,Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß § 29 Abs. 2 lit. a, d und e unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.Der Hauptausschuß hat Anträge gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, d und e unverzüglich in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung (dem Bundesminister) und dem Hauptausschuß Einvernehmen erzielt wird, hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Hauptausschusses kundzumachen.
(2)Absatz 2,Im Falle von Anträgen gem. § 29 Abs. 2 lit. d hat der Hauptausschuß, wenn kein Einvernehmen mit der Bundesregierung hergestellt wird, an den Nationalrat zu berichten und Antrag zu stellen, worüber der Nationalrat Beschluß faßt. Hat die Bundesregierung gegen den Vollzug des Beschlusses Bedenken, so kann sie gegen ihn vor der Kundmachung binnen 14 Tagen unter Angabe der Gründe beim Nationalrat Vorstellung erheben. Beharrt der Nationalrat auf seinem ursprünglichen Beschluß, so ist dieser unverzüglich kundzumachen. Die Neuregelung ist unter Hinweis auf die Zustimmung des Nationalrates kundzumachen.Im Falle von Anträgen gem. Paragraph 29, Absatz 2, Litera d, hat der Hauptausschuß, wenn kein Einvernehmen mit der Bundesregierung hergestellt wird, an den Nationalrat zu berichten und Antrag zu stellen, worüber der Nationalrat Beschluß faßt. Hat die Bundesregierung gegen den Vollzug des Beschlusses Bedenken, so kann sie gegen ihn vor der Kundmachung binnen 14 Tagen unter Angabe der Gründe beim Nationalrat Vorstellung erheben. Beharrt der Nationalrat auf seinem ursprünglichen Beschluß, so ist dieser unverzüglich kundzumachen. Die Neuregelung ist unter Hinweis auf die Zustimmung des Nationalrates kundzumachen.
(3)Absatz 3,Der Hauptausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne der Festsetzungen gem. § 29 Abs. 2 lit. d, insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftigten handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte Neuregelung ist dem Ausschuß unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.Der Hauptausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne der Festsetzungen gem. Paragraph 29, Absatz 2, Litera d,, insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftigten handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte Neuregelung ist dem Ausschuß unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12015913
Alte Dokumentnummer
N1199657420J