Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 438/1996Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31bParagraph 31 b
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 31b.Paragraph 31 b,
(1)Absatz eins,Mitteilungen der Bundesregierung gem. Art. 23c Abs. 2 letzter Satz und Art. 23c Abs. 5 B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.Mitteilungen der Bundesregierung gem. Artikel 23 c, Absatz 2, letzter Satz und Artikel 23 c, Absatz 5, B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.
(2)Absatz 2,Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e Abs. 1 B-VG sind in zwei Exemplaren oder in gleichwertiger Weise auf elektronischem Weg an die Klubs zu verteilen. Sie liegen für die Mitglieder des Nationalrates in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen Union zulassen.Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Artikel 23 e, Absatz eins, B-VG sind in zwei Exemplaren oder in gleichwertiger Weise auf elektronischem Weg an die Klubs zu verteilen. Sie liegen für die Mitglieder des Nationalrates in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen Union zulassen.
(3)Absatz 3,Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Art. 23e und 23f B-VG auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen (Abs. 2) an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.Wird ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gem. Artikel 23 e und 23 f B-VG auf die Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt, sind die darauf Bezug habenden Unterlagen (Absatz 2,) an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen.
(4)Absatz 4,Berichte des zuständigen Bundesministers gem. Art. 23e Abs. 4 B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.Berichte des zuständigen Bundesministers gem. Artikel 23 e, Absatz 4, B-VG sind an alle Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12015914
Alte Dokumentnummer
N1199657421J