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§ 2 VerpackVO 1996

Fassungen
01.12.1996 bis 30.09.2006 — BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 223.07.201431.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014
§ 201.10.200622.07.2014 § → § BGBl. II Nr. 364/2006
§ 201.12.199630.09.2006 BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. Nr. 648/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006danach: BGBl. II Nr. 364/2006

Abkürzung

VerpackVO 1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September

1997 neuerlich in Kraft.

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997,)

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen.
  2. Absatz 2,Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
  3. Absatz 3,Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.
  4. Absatz 4,Umverpackungen sind - soweit sie nicht unter Absatz 2, oder 3 fallen - Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Serviceverpackungen sind Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle befüllt werden.
  6. Absatz 6,Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
    2. Ziffer 2
      Glas;
    3. Ziffer 3
      Holz;
    4. Ziffer 4
      Keramik;
    5. Ziffer 5
      Metalle;
    6. Ziffer 6
      textile Faserstoffe;
    7. Ziffer 7
      Kunststoffe;
    8. Ziffer 8
      Materialverbunde;
    9. Ziffer 9
      sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
  7. Absatz 7,Als Großanfallstellen gelten Betriebsstätten, die im Register gemäß Paragraph 9, Absatz eins, eingetragen sind.
  8. Absatz 8,Unter Wiederverwendung ist eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen zu verstehen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, hat
    1. Ziffer eins
      die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist und
    2. Ziffer 2
      bei Anfall der Verpackung als Abfall eine Verwertung zu erfolgen.
  9. Absatz 9,Die stoffliche Verwertung von Verpackungen besteht in der Nutzung ihrer stofflichen Eigenschaften für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der Energiegewinnung. Eine Behandlung in Sortieranlagen ist keine Einbringung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung im Sinne des Paragraph 10,
  10. Absatz 10,Thermische Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme.

Jedenfalls sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. Litera a
    die Einhaltung vorgegebener Emissionsstandards;
  2. Litera b
    die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Dioxin/Furan-Verbindungen von 0,1 ng TE/Nm3;
  3. Litera c
    keine Verschlechterung der Emissionsverhältnisse der Anlage;
  4. Litera d
    die Ressourcenschonung durch Ersatz von konventionellen Brennstoffen;
  5. Litera e
    eine optimale Nutzung des Energiegehaltes aller Einsatzstoffe und
  6. Litera f
    eine definierte Qualität aller Einsatzstoffe.
Dadurch werden anlagenrechtliche Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, Berggesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1996, und Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, nicht berührt.
  1. Absatz 11,Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie im Inland erwerbsmäßig einer anderen Rechtsperson übergeben werden. Ein bloßes Transportieren im direkten Auftrag eines Vertreibers gilt nicht als Inverkehrbringen.

Schlagworte

Verkehrszweck, Lagerzweck, Transportzweck, Versandzweck,
Gebrauchsinformation

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015971

Alte Dokumentnummer

N1199658836J