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§ 12 VerpackVO 1996

Fassungen
01.12.1996 bis 30.09.2006 — BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.10.200631.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014
§ 1201.12.199630.09.2006 BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. Nr. 648/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

VerpackVO 1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September

1997 neuerlich in Kraft.

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997,)

Text

Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von

Umverpackungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Umverpackungen, für die sie nicht Letztverbraucher sind, nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Umverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des Paragraph 10, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (Paragraph 2, Absatz 9 und 10).
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Wiederverwendung oder Verwertung kann entweder durch den Verpflichteten selbst oder durch einen von diesem beauftragten Dritten erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Die Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Vertriebsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
  4. Absatz 4,Umverpackungen können beim Erwerb der verpackten Ware vom Letztverbraucher in oder im Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückgelassen werden.
  5. Absatz 5,Läßt der Letztverbraucher die Umverpackung beim Erwerb der Ware nicht zurück, so gelten die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015981

Alte Dokumentnummer

N1199658846J