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Anl. 3 VerpackVO 1996

Fassungen
01.12.1996 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 301.01.200731.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014
Anl. 301.12.199631.12.2006 BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. Nr. 648/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

VerpackVO 1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

1. Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit

1. September 1997 neuerlich in Kraft vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997,).

2. Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 19, Absatz 5,

Text

                                                           Anlage 3

                                                         ------------

Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen aus der, Verpackungsverordnung

(gilt nicht für lizenzierte Verpackungen)

Anmerkung, Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Erläuterungen

Das Formular ist für folgende Unternehmenstypen verwendbar:

  • Strichaufzählung
    Lieferanten an Großanfallstellen (Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gem. Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz)
  • Strichaufzählung
    Selbsterfüller (Meldepflichten gem. Paragraph 3, Absatz 4, 6 und 9)
  • Strichaufzählung
    Großanfallstellen (Meldepflicht gem. Paragraph 8, Absatz 4,)
  • Strichaufzählung
    Eigenimporteur (Meldepflichten gem. Paragraph 13,)

Generelle Angaben

Firma: genaue Bezeichnung des Unternehmens mit den erforderlichen Adreßdaten inklusive Telefonnummer

Ansprechpartner: Für Rückfragen ist ein Auskunftsberechtigter anzugeben.

Firmenbuchnummer: Falls das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist, ist die Firmenbuchnummer anzugeben.

System-Nummer(n): Falls eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem besteht und dafür eine Teilnahme-Nummer oder sonstige eindeutige Identifikationsnummer von diesem System vergeben wird, so ist diese Nummer unter Angabe des Systems ebenfalls einzutragen. (Bestehen mehrere Verträge mit unterschiedlichen System-Nummern, zB für Serviceverpackungen und sonstige Verpackungen, so sind alle entsprechenden Nummern anzugeben.)

Branche: Angabe der Branchenzugehörigkeit (zB Bekleidungshersteller, Möbelhandel usw.); allenfalls kann auch der Code entsprechend der Verordnung 3037/90 EWG betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft angegeben werden. Zu verwenden ist die Klasse des Tätigkeitsbereiches, mit dem der Hauptteil des Gesamtjahresumsatzes getätigt wird.

Kalenderjahr: Es ist jenes Kalenderjahr einzutragen, für das die Meldung gilt.

Status der Meldepflicht: Es ist anzukreuzen, in welcher Eigenschaft die Meldung erfolgt; Mehrfachnennungen sind möglich.

Allgemeines: Die Mengen sind packstoffspezifisch (je Zeile) nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Gewichtseinheit (kg oder t) aufzuzeichnen.

Folgende Spalten sind von den Meldepflichtigen im Formblatt vollständig auszufüllen:

---------------------------------------------------------------------

                Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6

---------------------------------------------------------------------

Lieferant an

  Großanfall-

  stelle           X

---------------------------------------------------------------------

Selbsterfüller              X        X        X        X        X

---------------------------------------------------------------------

Großanfallstelle                                       X        X

---------------------------------------------------------------------

Eigenimporteur                                         X        X

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Auszufüllen als Lieferant einer Großanfallstelle

Es ist nur die Spalte 1 auszufüllen.

Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Spalte die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen anzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch für Hersteller von Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind.

Auszufüllen als Selbsterfüller der Verpflichtungen der Verordnung Spalte 2:

Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzte (an Kunden weitergegebene) Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen.

Nicht einzutragen sind Verpackungsmengen, die an Großanfallstellen

geliefert werden.

Spalte 3:

Einzutragen ist die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene Menge an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmenge, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfaßt gilt auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des Paragraph 10, verwertet und dies dem im Absatz 4, genannten Verpflichteten dokumentiert wird.

Spalte 4:

Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben in den Spalten 2 und 3 ergibt.

Sollte sich aus den jeweiligen Verpackungsmengen der Spalte 2 minus der erfaßten Verpackungsmengen der Spalte 3 eine Differenz ergeben, so ist folgendes für die Komplementärmengenlizenzierung zu beachten:

  1. Litera a
    die Rücklaufquote beträgt 90 oder mehr als 90 Prozent - es ist keine Komplementärmengenlizenzierung erforderlich;
  2. Litera b
    die Rücklaufquote beträgt zwischen 50 und 90 Prozent - es ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenz auf 90 Prozent erforderlich;
  3. Litera c
    die Rücklaufquote beträgt unter 50 Prozent - es ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenz auf 100 Prozent erforderlich.
Bezüglich der Komplementärmengen muß innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen. Die Teilnahmemengen sind auf einem Beiblatt gegliedert nach Packstoffen jährlich dem BMUJF unter Angabe des Systems, bei dem sie lizenziert werden, zu übermitteln.
Spalte 5:
Einzutragen ist jene Verpackungsmenge, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultieren aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder wenn Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Menge, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.)
Spalte 6:
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) jener Mengen an Verpackungen (aus Spalte 3 und 5). Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen usw.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Auszufüllen als Großanfallstelle

Spalte 5:

Als Summe einzutragen sind

  1. Ziffer eins
    jene Mengen an Verpackungen, die von selbst importierten Produkten stammen. Diese resultieren aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder wenn Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden und
  2. Ziffer 2
    jene Mengen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten (egal, ob lizenziert oder nicht lizenziert) stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden.
Spalte 6:
Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) jener Mengen an Verpackungen (aus Spalte 5). Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen usw.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Auszufüllen als Eigenimporteur

Spalte 5:

Einzutragen ist jene Menge an Verpackungen, die von selbst importierten Produkten stammen und für die keine Teilnahme an einem System erfolgt. Diese resultieren aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder wenn Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden.

Spalte 6:

Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) jener Mengen an Verpackungen (aus Spalte 5). Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen usw.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.

Schlagworte

Sammelsystem, Gebrauch

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015991

Alte Dokumentnummer

N1199658856J