Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
19.07.1996 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 608/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1919.07.199631.12.2007 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 1909.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1996,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

19.07.1996BGBl. Nr. 608/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 19

  1. Ziffer eins
    Die in der nationalen Abteilung eines teilnehmenden Staates zur Schau gestellten Erzeugnisse müssen in engem Zusammenhang mit diesem Staat stehen (z. B. Gegenstände, die aus seinem Gebiet stammen, oder Erzeugnisse, die von seinen Staatsangehörigen hergestellt wurden).
  2. Ziffer 2
    Mit Genehmigung der Generalkommissäre oder der Kommissäre der anderen beteiligten Staaten können jedoch andere Gegenstände oder Erzeugnisse unter der Voraussetzung aufgenommen werden, daß sie lediglich zur Vervollständigung der Schaustellung dienen.
  3. Ziffer 3
    Im Falle eines Streites zwischen teilnehmenden Staaten in den im Absatz 1 und 2 vorgesehenen Fällen wird von einem Kollegium der Generalkommissäre oder der Kommissäre der Abteilungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissäre ein Schiedsspruch gefällt. Der Beschluß ist endgültig.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12016001

alte Dokumentnummer

N1199658901J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/445/A19/NOR12016001