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Art. 11

Fassungen
19.07.1996 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 608/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1119.07.199631.12.2007 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 1109.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1996,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

19.07.1996BGBl. Nr. 608/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 11

  1. Ziffer eins
    Alle Einladungen zur Teilnahme an einer Ausstellung, gleichgültig, ob sie an vertragschließende Parteien oder Nichtmitgliedstaaten gerichtet sind, haben auf diplomatischem Wege, und zwar ausschließlich von der Regierung des einladenden Staates an die Regierung des eingeladenen Staates, für diesen selbst und für die sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die ihm unterstehen, zu erfolgen. Die Antworten müssen auf dem gleichen Wege der einladenden Regierung zugeleitet werden, desgleichen die von nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen zum Ausdruck gebrachten Wünsche zur Teilnahme. Die Einladungen müssen entsprechend den vom Büro vorgeschriebenen Fristen erfolgen. Einladungen an Organisationen internationalen Charakters ergehen an diese direkt.
  2. Ziffer 2
    Keine vertragschließende Partei darf die Beteiligung an einer internationalen Ausstellung organisieren oder den Schutz darüber übernehmen, wenn die vorerwähnten Einladungen nicht gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens erfolgt sind.
  3. Ziffer 3
    Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, keine Einladung zur Teilnahme an einer Ausstellung, gleichgültig, ob sie auf dem Gebiet einer vertragschließenden Partei oder eines Nichtmitgliedstaates stattfinden soll, auszusenden oder anzunehmen, wenn in dieser Einladung nicht die gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens genehmigte Eintragung oder allgemeine Anerkennung angeführt ist.
  4. Ziffer 4
    Jede vertragschließende Partei kann die Veranstalter ersuchen, davon Abstand zu nehmen, ihr andere Einladungen zu übermitteln als jene, die für sie bestimmt ist. Sie kann auch davon Abstand nehmen, Einladungen oder von nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen ausgesprochene Teilnahmewünsche weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12016006

Alte Dokumentnummer

N1199658906J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/445/A11/NOR12016006