Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesrechenzentrum GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1996Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Richtlinien für die Unternehmensführung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des § 5, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6.Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des Paragraph 5,, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6,
(2)Absatz 2,Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz sowie die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3)Absatz 3,Im Unternehmenskonzept sind auch Maßnahmen zur Überbrückung längerdauernder Unterbrechungen und Störungen des ADV-Betriebes (Ausfallkonzept) vorzusehen. In solchen Fällen hat bis zur Wiederaufnahme des normalen Betriebes das Bundeskanzleramt die für die Fortführung des Betriebes erforderliche Kapazität im zentralen Ausweichsystem im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Gesellschaft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist bei der Neu- und Weiterentwicklung von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die neben dem Bundesministerium für Finanzen auch andere Ministerien betreffen, an IT-Richtlinien des Bundesministers für Finanzen gebunden, die im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen sind.
Schlagworte
Personaleinsatz, Neuentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2013
Dokumentnummer
NOR12016049
Alte Dokumentnummer
N1199659452J