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Art. 1 § 13 BRZ GmbH

Fassungen
01.01.1997 bis 18.06.1998 — BGBl. Nr. 757/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 13 heute19.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 79/1998
Art. 1 § 1301.01.199718.06.1998 BGBl. Nr. 757/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesrechenzentrum GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 757/1996

Außerkrafttretensdatum

18.06.1998danach: BGBl. I Nr. 79/1998

Abkürzung

BRZ GmbH

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Richtlinien für die Unternehmensführung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt, unter Beachtung des Paragraph 5,, auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 6,
  2. Absatz 2,Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat ein Unternehmenskonzept zu erstellen. Dieses Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz sowie die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Im Unternehmenskonzept sind auch Maßnahmen zur Überbrückung längerdauernder Unterbrechungen und Störungen des ADV-Betriebes (Ausfallkonzept) vorzusehen. In solchen Fällen hat bis zur Wiederaufnahme des normalen Betriebes das Bundeskanzleramt die für die Fortführung des Betriebes erforderliche Kapazität im zentralen Ausweichsystem im Rahmen der verfügbaren Ressourcen der Gesellschaft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft ist bei der Neu- und Weiterentwicklung von IT-Anwendungen und IT-Infrastruktur, die neben dem Bundesministerium für Finanzen auch andere Ministerien betreffen, an IT-Richtlinien des Bundesministers für Finanzen gebunden, die im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassen sind.

Schlagworte

Personaleinsatz, Neuentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2013

Gesetzesnummer

10001466

Dokumentnummer

NOR12016049

Alte Dokumentnummer

N1199659452J