Rechtstracker.at

§ 6 GOG

Fassungen
01.05.1997 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 760/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 76/2002
§ 601.05.199731.12.2002 § → § BGBl. Nr. 760/1996
§ 601.05.196201.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. Nr. 760/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 76/2002

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Ausfolgung übergebener Waffen

Paragraph 6, (1) Die nach Paragraph eins, Absatz 2, übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (Paragraphen eins, Absatz 2, 3, Absatz eins,) erforderlich ist.

  1. Absatz 2,Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12016073

alte Dokumentnummer

N1199660128J