Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1997 bis 11.07.2000 — BGBl. I Nr. 100/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 212.07.200031.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 201.08.199711.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 100/1997
§ 201.07.199731.07.1997 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 100/1997

Außerkrafttretensdatum

11.07.2000

Index

16/02 Rundfunk

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    Kabelnetz: eine für die Verbreitung und Weiterverbreitung genutzte Kabelinfrastruktur;
  2. Ziffer 2
    Verbreitung: die über Kabelnetz oder Satellit übertragene Darbietung von Programmen, die an die Allgemeinheit gerichtet sind;
  3. Ziffer 3
    Weiterverbreitung: der Empfang und die gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übertragung von für die Allgemeinheit empfangbaren Hörfunk- oder Fernsehprogrammen in Kabelnetzen oder über Satellit. Als Weiterverbreitung gilt auch die Übertragung eines Rahmenprogramms, sofern die Dauer der darin eingefügten Fensterprogramme den Zeitraum von insgesamt 120 Minuten täglich nicht überschreitet.
  4. Ziffer 4
    Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter: wer Hörfunk- oder Fernsehprogramme für die Verbreitung in Kabelnetzen oder über Satellit schafft, zusammenstellt und sie verbreitet oder durch Dritte vollständig und unverändert verbreiten läßt. Kabel Rundfunkveranstalter ist weiters, wer den Empfang von zunächst für die Allgemeinheit nicht empfangbaren Programmen in einem Kabelnetz ermöglicht. In Zweifelsfällen gilt der Kabelnetzbetreiber als Kabel-Rundfunkveranstalter. Kabel Rundfunkveranstalter ist nicht, wer Kabel-Rundfunkprogramme ausschließlich weiterverbreitet.
  5. Ziffer 5
    Vollprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden;
  6. Ziffer 6
    Spartenprogramm: Kabel- oder Satelliten-Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten;
  7. Ziffer 7
    Fensterprogramm: zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, eingefügt wird;
  8. Ziffer 8
    Kabelinformationsprogramm: Kabel-Rundfunkprogramm das ausschließlich aus eigengestalteten Beiträgen eines Kabelnetzbetreibers besteht und seinem Inhalt nach überwiegend auf Sachinformationen (wie örtliche Veranstaltungshinweise, Wettervorhersagen, Straßenverkehrsberichte usw.) beschränkt ist;
  9. Ziffer 9
    Kabeltext: Darbietungen zur Information mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als Service für die an ein Kabelnetz angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal oder in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden.
  1. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz gilt nicht, sofern die Ausstrahlung des Programms rechtmäßig aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt.

Schlagworte

Rundfunk-Empfangsanlage, Hörfunkprogramm

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR12016171

Alte Dokumentnummer

N1199711052I