Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbezügegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Den obersten Organen des Bundes und den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates sowie den von Österreich entsandten Mitgliedern des Europäischen Parlaments gebühren Bezüge nach diesem Bundesgesetz.
(2)Absatz 2,Oberste Organe des Bundes sind der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe” bezeichnet.Die im Absatz eins, angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe” bezeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR12016208
alte Dokumentnummer
N1199715625A