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§ 15 BBezG

Fassungen
01.08.1997 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 64/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 101/2014
§ 1501.08.199731.12.2014 BGBl. I Nr. 64/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 101/2014

Abkürzung

BBezG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

5. Abschnitt

Freiwillige Pensionsvorsorge

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für ein Organ, das nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%
    1. Ziffer eins
      der ihm nach den Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezüge und
    2. Ziffer 2
      der Sonderzahlungen
    in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
  2. Absatz 2,Die übrigen, von Absatz eins, nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
    1. Ziffer eins
      verringern sich die ihm nach den Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
    2. Ziffer 2
      ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Ziffer eins, verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10001475

Dokumentnummer

NOR12016222

Alte Dokumentnummer

N1199715639A