Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbezügegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 64/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
5. Abschnitt
Freiwillige Pensionsvorsorge
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Für ein Organ, das nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%Für ein Organ, das nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben darf, ist ein Betrag von 10%
der ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge undder ihm nach den Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezüge und
in die vom Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2)Absatz 2,Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das OrganDie übrigen, von Absatz eins, nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel undverringern sich die ihm nach den Paragraphen 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und
ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Ziffer eins, verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2014
Dokumentnummer
NOR12016222
Alte Dokumentnummer
N1199715639A