Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997BGBl.Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8 § 49eArtikel 8, Paragraph 49 e
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und
Versorgungsbezüge kraft GesetzesWeiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und, Versorgungsbezüge kraft Gesetzes
§ 49e.Paragraph 49 e,
(1)Absatz eins,Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit Ablauf des 31. Juli 1997
zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der §§ 24 und 25 oder der §§ 44a und 44b oderzehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne der Paragraphen 24 und 25 oder der Paragraphen 44 a und 44 b oder
vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der §§ 35 und 36vier Jahre an ruhebezugsfähiger Funktionsdauer im Sinne der Paragraphen 35 und 36
aufweisen.
(2)Absatz 2,Der Bundespräsident kann einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur mehr dann erwerben, wenn er diese Funktion bereits vor dem 1. August 1997 ausgeübt hat.
(3)Absatz 3,Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.Die Voraussetzungen der Absatz eins und 2 gelten auch für die Erlangung eines Anspruchs auf Versorgungsbezug nach einer im betreffenden Absatz angeführten Person.
(4)Absatz 4,Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:Auf Personen nach den Absatz eins bis 3 sind für die Zeit nach dem 31. Juli 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der §§ 12 bis 15,das Bundesbezügegesetz mit Ausnahme der Paragraphen 12 bis 15,
folgende in Betracht kommenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes:
vom Abschnitt I nurmehr die §§ 12 und 23g,vom Abschnitt römisch eins nurmehr die Paragraphen 12 und 23 g,
Abschnitt II, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des § 23j handelt, undAbschnitt römisch zwei, wenn die Voraussetzungen für den Anfall eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges erfüllt sind oder wenn es sich um die Anwendung des Paragraph 23 j, handelt, und
Abschnitt III, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte I und II bezieht.Abschnitt römisch drei, soweit er sich auf die anzuwendenden Bestimmungen der Abschnitte römisch eins und römisch zwei bezieht.
(5)Absatz 5,Auf Personen nach den Abs. 1 bis 3 sind die §§ 12 und 23g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.Auf Personen nach den Absatz eins bis 3 sind die Paragraphen 12 und 23 g und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Pensionsbeitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Bundesbezügegesetz zugrunde zu legen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Bundesgesetz Anspruch hätte.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009
Dokumentnummer
NOR12016239
Alte Dokumentnummer
N1199715677A