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Art. 8 § 49h

Fassungen
01.08.1997 bis 30.11.2004 — BGBl. I Nr. 64/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 § 49h heute01.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2004
Art. 8 § 49h01.08.199730.11.2004 BGBl. I Nr. 64/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 49 h

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004danach: BGBl. I Nr. 142/2004

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Vollständiger Übergang auf das Bundesbezügegesetz

Paragraph 49 h, (1) Auf Personen,

  1. Ziffer eins
    die unter Paragraph 49 f, fallen, aber innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 49 f, nicht abgeben, oder
  2. Ziffer 2
    die erst nach dem 31. Juli 1997 erstmals mit einer im Bundesbezügegesetz angeführten Funktion betraut werden,
ist - soweit nicht Paragraph 49 i, ausdrücklich anderes anordnet - anstelle dieses Bundesgesetzes das Bundesbezügegesetz anzuwenden.
  1. Absatz 2,Die Pensionsbeiträge, die von den im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Personen nach den Paragraphen 12, 19 a und 23 g geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Juli 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Absatz 3 und 4 zu verwenden.
  2. Absatz 3,Der Bund hat
    1. Ziffer eins
      für Personen nach Paragraph 49 f, Absatz eins,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 49 f, nicht abgeben, bis zum 31. März 1998 und
    2. Ziffer 2
      für Personen nach Paragraph 49 f, Absatz 2,, die innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 49 f, nicht abgeben, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Frist für die in Paragraph 49 f, Absatz 2, vorgesehene Erklärung
    einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 31. Juli 1997 nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt Paragraph 311, ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Paragraph 70, ASVG, Paragraph 127 b, GSVG und Paragraph 118 b, BSVG sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, ist als Deckungserfordernis im Sinne des Paragraph 48, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, an die in einer Erklärung gemäß dem Paragraph 3, Absatz 2, des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der der Bund einen Pensionskassenvertrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, PKVG abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Absatz 3, verbleibende restliche Betrag nach Absatz 2, einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12016242

Alte Dokumentnummer

N1199715680A