Rechtstracker.at

Art. 8 § 49k

Fassungen
01.08.1997 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 64/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 8 § 49k heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 164/2015
Art. 8 § 49k01.08.199731.12.2015 BGBl. I Nr. 64/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8, Paragraph 49 k

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 164/2015

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Landeshauptmänner

Paragraph 49 k,

  1. Absatz eins,Für Landeshauptmänner und deren Hinterbliebene gelten anstelle der Paragraphen 49 e bis 49 j die nachstehenden Absatz 2 bis 5,
  2. Absatz 2,Abschnitt römisch eins und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des Abschnittes römisch drei sind ab dem Zeitpunkt nach Absatz 6, auf Landeshauptmänner nicht mehr anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Ruhebezüge für Landeshauptmänner sind ab dem Zeitpunkt nach Absatz 6, nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf einen solchen Ruhebezug bestanden hat.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versorgungsbezüge nach einem Landeshauptmann sind ab dem Zeitpunkt nach Absatz 6, nur mehr in den Fällen anzuwenden, in denen zu diesem Zeitpunkt 1. ein Anspruch auf einen solchen Versorgungsbezug oder

2. ein Anspruch auf den diesem Versorgungsbezug zugrunde liegenden Ruhebezug

bestanden hat.

  1. Absatz 5,Für Landeshauptmänner, bei denen zum Zeitpunkt des Absatz 6, kein Anspruch auf Ruhebezug bestanden hat, hat der Bund innerhalb von drei Monaten den einzelnen Ländern einen Überweisungsbetrag zu leisten. Die Höhe des Überweisungsbetrages bestimmt sich nach den gemäß den Paragraphen 12, 19 a, oder 23g geleisteten Pensionsbeiträgen.
  2. Absatz 6,Der Bund ersetzt ab dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land Paragraph 32, des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, außer Kraft tritt, dem jeweiligen Land monatlich im vorhinein den Aufwand für den Bezug und allfälligen Ruhebezug des Landeshauptmannes und einen allfälligen Versorgungsbezug nach dem Landeshauptmann sowie den Bezug für einen (den ersten) Stellvertreter des Landeshauptmannes in der vom Land zu leistenden Höhe.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12016245

Alte Dokumentnummer

N1199715683A