Rechtstracker.at

§ 4 VfGG

Fassungen
01.08.1997 bis 28.02.2013 — BGBl. I Nr. 64/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute25.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 50/2025
§ 401.03.201324.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 33/2013
§ 401.08.199728.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 64/1997
§ 401.01.198131.07.1997 BGBl. Nr. 545/1980

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013danach: BGBl. I Nr. 33/2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in folgender Höhe:
    1. Ziffer eins
      der Präsident im Ausmaß von 180 vH,
    2. Ziffer 2
      der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,
    3. Ziffer 3
      die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.
  2. Absatz 2,Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
  3. Absatz 3,Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder beträgt.
  4. Absatz 4,Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 3 und 7 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.
  5. Absatz 5,Dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. Paragraph 9, Absatz 2, Bundesbezügegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, gilt.
  6. Absatz 6,Außer den Bezügen ist der Präsident des Verfassungsgerichtshofes einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

Schlagworte

Entschädigung, Gehalt, BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR12016250

alte Dokumentnummer

N1199715705A