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Art. 1 § 7c MedienG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 105/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7c01.07.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 49/2005 · aufgehoben
Art. 1 § 7c01.01.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 130/2001
Art. 1 § 7c01.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 105/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mediengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 105/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 130/2001

Abkürzung

MedienG

Index

16/01 Medien, Presseförderung

Text

Schutz vor verbotener Veröffentlichung

Paragraph 7 c, (1) Wird in einem Medium eine Mitteilung über den Inhalt von Aufnahmen, Bildern oder schriftlichen Aufzeichnungen aus der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs oder aus einer optischen oder akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel veröffentlicht, ohne daß insoweit von den Aufnahmen oder von den Bildern und schriftlichen Aufzeichnungen in öffentlicher Hauptverhandlung Gebrauch gemacht wurde, so hat jeder Betroffene, dessen schutzwürdige Interessen verletzt sind, gegen den Medieninhaber (Verleger) Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 500 000 S, ist die Veröffentlichung jedoch geeignet, die wirtschaftliche Existenz oder die gesellschaftliche Stellung des Betroffenen zu vernichten, eine Million Schilling nicht übersteigen; im übrigen ist Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden.

  1. Absatz 2,In den im Paragraph 7 a, Absatz 3, erwähnten Fällen besteht kein Anspruch nach Absatz eins,

Schlagworte

Lauschangriff, Spähangriff, Telefonüberwachung

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12016279

Alte Dokumentnummer

N1199748233L