Rechtstracker.at

§ 42a

Fassungen
07.11.1997 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 125/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42a heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 194/2013
§ 42a07.11.199731.12.2013 BGBl. I Nr. 125/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 a

Inkrafttretensdatum

07.11.1997BGBl. I Nr. 125/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 194/2013

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Für die mit rechtswirksamem Vergleich oder rechtskräftiger Entscheidung der Bundesentschädigungskommission erledigten Anmeldungen ist von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland von Amts wegen der zuerkannte Entschädigungsbetrag um 34% zu erhöhen. Bei Anmeldungen, die noch unerledigt bei der Bundesentschädigungskommission anhängig sind, hat diese im Falle der Zuerkennung einer Entschädigung von Amts wegen den Erhöhungsbetrag zu ermitteln und dem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen anzubieten. Paragraph 38, gelangt nicht zur Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat dem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen einen Entschädigungsbetrag gemäß Absatz eins, anzubieten, wobei Beträge bis 100 S nicht anzubieten sind. Wird der angebotene Betrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes schriftlich angenommen, so ist dadurch der Anspruch auf Erhöhung durch Vergleich bereinigt. Wird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein Erhöhungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbotes keine Einigung durch Vergleich zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebunden.
  3. Absatz 3,Der Berechtigte bzw. seine Rechtsnachfolger von Todes wegen können innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist ihren Anspruch auf Erhöhung der Entschädigung bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen. Die Bundesentschädigungskommission kann nur wegen unrichtiger Berechnung des angebotenen Erhöhungsbetrages oder unrichtiger Annahme von Erbquoten angerufen werden.
  4. Absatz 4,Ansprüche, die nicht durch Vergleich bereinigt oder innerhalb der in Absatz 3, genannten Frist von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.
  5. Absatz 5,Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Zahlung binnen vier Wochen ab Einlangen der fristgerechten Annahmeerklärung oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission bei der Finanzlandesdirektion zu leisten.
  6. Absatz 6,Hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis zum 31. Dezember 2004 einem Berechtigten bzw. seinen Rechtsnachfolgern von Todes wegen kein Anbot über die gemäß Absatz eins, erhöhte Entschädigung zugestellt, so kann der Erhöhungsanspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden.
  7. Absatz 7,Entschädigungsmittel, die nicht zur Verteilung gelangen, verfallen nach Abschluß aller Verfahren zugunsten des Bundes. Erhöhungsbeträge bis 100 S je Berechtigtem oder Rechtsnachfolger von Todes wegen gelangen nicht zur Auszahlung.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR12016399

alte Dokumentnummer

N1199749720L