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§ 82 GOG-NR

Fassungen
01.01.1998 bis 22.10.1998 — BGBl. I Nr. 131/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 8201.01.201231.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 114/2011
§ 8212.02.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 11/2010
§ 8204.09.199911.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 194/1999
§ 8223.10.199803.09.1999 § → § BGBl. I Nr. 163/1998
§ 8201.01.199822.10.1998 § → § BGBl. I Nr. 131/1997
§ 8215.09.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 569/1993
§ 8201.01.198914.09.1993 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 8201.09.198631.12.1988 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 8201.10.197531.08.1986 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 131/1997

Außerkrafttretensdatum

22.10.1998danach: BGBl. I Nr. 163/1998

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

römisch zwölf. Beschlüsse und Wahlen

Paragraph 82

  1. Absatz eins,Zu einem Beschluß des Nationalrates ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2,Abweichende Beschlußerfordernisse gelten in folgenden Fällen:
    1. Ziffer eins
      Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden; dies gilt auch bei Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen, wenn durch diese Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.
    2. Ziffer 2
      Dieses Bundesgesetz kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.
    3. Ziffer 3
      Zur Wiederholung eines Gesetzesbeschlusses, gegen den der Bundesrat Einspruch erhoben hat, ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten notwendig.
    4. Ziffer 4
      Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Abgeordneten erforderlich.
    5. Ziffer 5
      Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem eine Anklage gegen Mitglieder der Bundesregierung oder ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellte Organe wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Abgeordneten.
    6. Ziffer 6
      Zu einem Beschluß des Nationalrates auf Einberufung der Bundesversammlung durch den Bundeskanzler gemäß Artikel 60, Absatz 6, B-VG ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    7. Ziffer 7
      Zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates betreffend eine der im Artikel 14, Absatz 10 und im Artikel 14 a, Absatz 8, B-VG aufgezählten Angelegenheiten ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen notwendig. Das gleiche gilt für die Genehmigung des Abschlusses der die im Artikel 14, Absatz 10, B-VG aufgezählten Angelegenheiten betreffenden Staatsverträge.
    8. Ziffer 7 a
      Zu einem Gesetzesbeschluß des Nationalrates, mit dem nähere Bestimmungen über die Stimmabgabe im Ausland bei Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten sowie bei Volksabstimmungen getroffen werden, ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (Artikel 26, Absatz 6, B-VG).
    9. Ziffer 8
      Ferner bedarf es in den Fällen der Paragraphen 44, Absatz 2, 49, Absatz 5 und 6, 53 Absatz 7 und 57 Absatz 5, dieses Bundesgesetzes einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3,Bei Wahlen sind die Bestimmungen des Absatz eins, sowie des Paragraph 87, anzuwenden.
  4. Absatz 4,Verfassungsgesetze und in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sowie Grundsatzgesetze und Grundsatzbestimmungen in Bundesgesetzen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
  5. Absatz 5,Ebenso sind Staatsverträge oder in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen, durch die Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, bei der Genehmigung des Abschlusses ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

Schlagworte

Präsenz, Quorum, Weg der Gesetzgebung, Erzeugungsbedingungen, Bezeichnungspflichten

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12016415

Alte Dokumentnummer

N1199749861L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P82/NOR12016415