Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlauf der Staatsgrenze Österreich – Slowenien
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 40/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
11/02 Grenzänderungen
Text
Verlauf der Staatsgrenze in der Grenzstrecke der Mur
(Grenzabschnitte IV bis VII)(Grenzabschnitte römisch vier bis römisch sieben)
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt IV durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch vier durch die Anlage 5 (Grenzbeschreibung), die Anlage 6 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 7 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(2)Absatz 2,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt V durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch fünf durch die Anlage 8 (Grenzbeschreibung), die Anlage 9 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 10 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(3)Absatz 3,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VI durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch sechs durch die Anlage 11 (Grenzbeschreibung), die Anlage 12 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 13 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
(4)Absatz 4,Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt VII durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt römisch sieben durch die Anlage 14 (Grenzbeschreibung), die Anlage 15 (Koordinatenverzeichnis) und die Anlage 16 (Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000) bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016
Dokumentnummer
NOR12016476
alte Dokumentnummer
N1199761451J