Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.07.1997 bis 03.09.1999 — BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 604.09.199931.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 601.07.199703.09.1999 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

03.09.1999

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beteiligung von Medieninhabern, Kabel- oder

Satelliten-Rundfunkveranstaltern und Hörfunkveranstaltern nach dem

Regionalradiogesetz

Paragraph 6, (1) Ein Medieninhaber einer in- oder ausländischen Tages- oder Wochenzeitung (Zeitungsinhaber) darf nicht Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter oder Mitglied eines als Verein organisierten Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters oder Anteilsinhaber eines Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft sein. An einem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft darf er nur nach Maßgabe der nachstehenden Absätze beteiligt sein.

  1. Absatz 2,Ein Zeitungsinhaber darf an Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstaltern Kapitalanteile oder Stimmrechte im Ausmaß von maximal 26 vH haben. Ein Zeitungsinhaber darf unbeschadet dieser Regelung keinen beherrschenden Einfluß auf einen Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter ausüben, keine der im Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten haben, noch über die sich aus seiner zulässigen Beteiligung ergebenden Möglichkeiten hinaus auf die Unternehmenspolitik eines Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalters einwirken.
  2. Absatz 3,Anteile eines Zeitungsinhabers und von Personen oder Personengesellschaften, die mit ihm gemäß Absatz 4, verbunden sind, sind für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze gemäß Absatz 2, zusammenzurechnen.
  3. Absatz 4,Als mit einem Zeitungsinhaber verbunden gelten Personen oder Personengesellschaften,
    1. Ziffer eins
      die bei einem Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten oder einen beherrschenden Einfluß haben oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügen;
    2. Ziffer 2
      bei welchen eine der in Ziffer eins, genannten Personen oder Personengesellschaften einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflußmöglichkeiten verfügt;
    3. Ziffer 3
      bei welchen ein Zeitungsinhaber mehr als 25 vH der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder einen beherrschenden Einfluß hat oder über eine der in Paragraph 244, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und 5 des Handelsgesetzbuches aufgezählten Einflußmöglichkeiten verfügt.
    Einer direkten Kapitalbeteiligung von mehr als 25 vH ist es gleichgestellt, wenn eine oder mehrere mittelbare Beteiligungen bestehen und die Beteiligung auf jeder Stufe mindestens 25 vH erreicht.
  4. Absatz 5,In- und ausländische Fernseh- und Hörfunkveranstalter (einschließlich Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter) sind Zeitungsinhabern gleichgestellt.

Schlagworte

Tageszeitung, Kabel-Rundfunkveranstalter, Fernsehveranstalter

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR12016485

Alte Dokumentnummer

N1199761461J