Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 42/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Erteilung der Zulassung
§ 9. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 8 Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllt.Paragraph 9, (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im Paragraph 8, Absatz eins und 2 genannten Anforderungen erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist von der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde auf sieben Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
(3)Absatz 3,In der Zulassung sind die Programmgattung (Voll- oder Spartenprogramm) sowie die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang sowie die Verbreitung über bestimmte Satelliten zu genehmigen.
(4)Absatz 4,Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 untersagt ist.Eine Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller die Veranstaltung von Satelliten-Rundfunk gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, untersagt ist.
Schlagworte
Regionalradiobehörde, Vollprogramm
Dokumentnummer
NOR12016488
Alte Dokumentnummer
N1199761464J