Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.07.1997 bis 11.07.2000 — BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2912.07.200031.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 2901.07.199711.07.2000 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

11.07.2000

Index

16/02 Rundfunk

Text

Patronanzsendungen

Paragraph 29, (1) Eine Patronanzsendung liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken oder Hörfunkprogrammen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke oder Programme mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

  1. Absatz 2,Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:
    1. Ziffer eins
      Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Kabel-Rundfunkveranstalter in bezug auf die Sendungen angetastet werden.
    2. Ziffer 2
      Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage).
    3. Ziffer 3
      Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.
  2. Absatz 3,Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß den Paragraphen 23 und 24 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.
  3. Absatz 4,Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Absatz eins, finanziell unterstützt werden.

Schlagworte

Ansage

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR12016508

Alte Dokumentnummer

N1199761484J