Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
01.07.1997 bis 11.07.2000 — BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3901.04.200131.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 3912.07.200031.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 49/2000
§ 3901.07.199711.07.2000 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

11.07.2000danach: BGBl. I Nr. 49/2000

Index

16/02 Rundfunk

Text

Aussetzung der Weiterverbreitung

Paragraph 39, (1) Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde hat die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bis zu einer Dauer von sechs Monaten durch Verordnung vorläufig zu untersagen, wenn

  1. Ziffer eins
    Sendungen in diesem Programm in offensichtlichem, ernstem und schwerwiegendem Widerspruch zu den Anforderungen des Paragraph 16, Absatz eins und 2 stehen,
  2. Ziffer 2
    der Tatbestand der Ziffer eins, bereits mindestens zweimal während der vorangegangenen zwölf Monate verwirklicht wurde,
  3. Ziffer 3
    die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde dem Kabel- oder Satelliten-Rundfunkveranstalter, dem Inhaber des Kabelnetzes oder Satelliten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich die Annahme der Verwirklichung der Tatbestände der Ziffer eins und 2 sowie die Absicht der vorläufigen Untersagung im Falle der Wiederholung des Tatbestandes nach Ziffer eins, mitgeteilt hat und
  4. Ziffer 4
    die Konsultationen mit dem Staat, in dem das Programm verbreitet wird und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von 15 Tagen ab der in Ziffer 3, genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt haben und der Tatbestand nach Ziffer eins, erneut verwirklicht wird.
  1. Absatz 2,Von der Mitteilung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Ziffer 3, ist die Bundesregierung zu informieren.

Schlagworte

Regionalradiobehörde, Kabel-Rundfunkveranstalter

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR12016517

Alte Dokumentnummer

N1199761493J