Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Allgemeines
§ 1. (1) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.Paragraph eins, (1) Hörfunkveranstalter im Sinne dieses Bundesgesetzes bedürfen einer Zulassung.
(2)Absatz 2,Die Hörfunkveranstalter sind berechtigt, ein eigenständiges regionales oder lokales Hörfunkprogramm gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranstalten.
(3)Absatz 3,Die Zulassung berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Zulassung erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen als den durch die Verordnungen gemäß den §§ 2 bis 2c festgelegten Übertragungskapazitäten nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.Die Zulassung berechtigt auch zur versuchsweisen Verbreitung der Programme zum Zweck der Erprobung neuer Übertragungstechniken im von der Zulassung erfaßten Verbreitungsgebiet auf anderen als den durch die Verordnungen gemäß den Paragraphen 2 bis 2 c festgelegten Übertragungskapazitäten nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen.
Dokumentnummer
NOR12016530
Alte Dokumentnummer
N1199761506J