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§ 2a RRG

Fassungen
01.05.1997 bis 30.04.1999 — BGBl. I Nr. 41/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2a01.05.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 2a01.05.199730.04.1999 BGBl. I Nr. 41/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. I Nr. 41/1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Sendelizenzen

Paragraph 2 a, Sendelizenzen für regionalen Hörfunk sind solche, die den Empfang des jeweiligen Programmes möglichst großflächig innerhalb eines Bundeslandes, jedenfalls aber für 70 Prozent der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes ermöglichen. Sendelizenzen für lokalen Hörfunk sind solche, die die Veranstaltung von Hörfunk in örtlich begrenzten Teilen innerhalb eines Bundeslandes oder im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Bundesländer ermöglichen, mit dem Ziel, eine Gemeinde oder höchstens 150 000 Einwohner in einem zusammenhängenden Gebiet zu versorgen, wobei sich jedes Verbreitungsgebiet durch kulturelle, wirtschaftliche, politische, soziale, ethnische oder ähnliche Zusammenhänge auszeichnet. Darüber hinaus können auch Sendelizenzen für die Verbreitung von Programmen mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) vorgesehen werden.

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12016535

Alte Dokumentnummer

N1199761511J