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§ 14a RRG

Fassungen
01.05.1997 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 41/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a01.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 14a01.05.199731.12.1998 BGBl. I Nr. 41/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. I Nr. 41/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Hörfunkbeirat

Paragraph 14 a, (1) Zur Beratung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde im Zulassungsverfahren ist beim Bundeskanzleramt ein Hörfunkbeirat eingerichtet. Der Hörfunkbeirat tritt auf Ersuchen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde innerhalb von zwei Wochen zusammen.

  1. Absatz 2,Der Hörfunkbeirat besteht aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und mindestens fünf Experten, die auf Grund ihres Tätigkeitsbereichs besonders geeignet erscheinen, zu den im Zulassungsverfahren auftretenden technischen, wirtschaftlichen und publizistischen Fragen Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 3,Dem Beirat dürfen die in Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 2 bis 5 genannten Personen sowie Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nicht angehören.
  3. Absatz 4,Die jeweiligen Mitglieder des Hörfunkbeirats werden von der Bundesregierung ernannt. Hinsichtlich der Vertreter der in Absatz eins, genannten Körperschaften ist die Bundesregierung bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge dieser Körperschaften gebunden.
  4. Absatz 5,Der Hörfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Absatz 6,Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Hörfunkbeirat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Schlagworte

Regionalradiobehörde

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12016551

Alte Dokumentnummer

N1199761527J