Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Text
Hörfunkbeirat
§ 14a. (1) Zur Beratung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde im Zulassungsverfahren ist beim Bundeskanzleramt ein Hörfunkbeirat eingerichtet. Der Hörfunkbeirat tritt auf Ersuchen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde innerhalb von zwei Wochen zusammen.Paragraph 14 a, (1) Zur Beratung der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde im Zulassungsverfahren ist beim Bundeskanzleramt ein Hörfunkbeirat eingerichtet. Der Hörfunkbeirat tritt auf Ersuchen der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde innerhalb von zwei Wochen zusammen.
(2)Absatz 2,Der Hörfunkbeirat besteht aus je einem Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, einem Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und mindestens fünf Experten, die auf Grund ihres Tätigkeitsbereichs besonders geeignet erscheinen, zu den im Zulassungsverfahren auftretenden technischen, wirtschaftlichen und publizistischen Fragen Stellung zu nehmen.
(3)Absatz 3,Dem Beirat dürfen die in § 13 Abs. 7 Z 2 bis 5 genannten Personen sowie Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nicht angehören.Dem Beirat dürfen die in Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 2 bis 5 genannten Personen sowie Mitglieder der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde nicht angehören.
(4)Absatz 4,Die jeweiligen Mitglieder des Hörfunkbeirats werden von der Bundesregierung ernannt. Hinsichtlich der Vertreter der in Abs. 1 genannten Körperschaften ist die Bundesregierung bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge dieser Körperschaften gebunden.Die jeweiligen Mitglieder des Hörfunkbeirats werden von der Bundesregierung ernannt. Hinsichtlich der Vertreter der in Absatz eins, genannten Körperschaften ist die Bundesregierung bei Erstellung ihrer Vorschläge an Besetzungsvorschläge dieser Körperschaften gebunden.
(5)Absatz 5,Der Hörfunkbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6)Absatz 6,Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der vom Hörfunkbeirat zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
Schlagworte
Regionalradiobehörde
Dokumentnummer
NOR12016551
Alte Dokumentnummer
N1199761527J