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§ 22 StAG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.01.199831.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007
§ 2201.07.198631.12.1997 BGBl. Nr. 164/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 22, (1) Bedienstete, die außer Dienst gestellt wurden, ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe eingetragen ist, dürfen nicht in die Personalkommission entsendet werden. Die Entsendung eines Mitgliedes in mehr als eine Personalkommission ist zulässig.

  1. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Personalkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Personalkommission endet mit dem Ablauf der im Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz festgesetzten Funktionsdauer, ferner mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie mit dem Ablauf der Funktionsdauer jenes Vertretungskörpers, der das Mitglied in die Personalkommission entsendet hat; die Mitgliedschaft eines von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst oder von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte entsendeten Mitgliedes endet überdies, sobald dieses Mitglied nicht mehr Staatsanwalt ist oder sich im Ruhestand befindet.
  3. Absatz 4,Ein Mitglied der Personalkommission kann vom entsendenden Organ nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn sich in der Person oder in der Zusammensetzung dieses Organs seit der Entsendung eine Änderung ergeben hat.

Anmerkung

"Dienststand" = Aktivstand

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12016986

alte Dokumentnummer

N1199851081L