(3)Absatz 3,Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3 und 4, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 1 mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und daß die Sitzung der Landeswahlbehörde, außer nach einem zweiten Wahlgang, unmittelbar nach Ablauf der Frist für das Einlangen der Wahlkarten aus dem Ausland (§ 10 Abs. 9) stattzufinden hat.Im übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 84 bis 89 Absatz eins, 90, Absatz eins, 3 und 4, 93 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 95, Absatz eins, 96, Absatz eins, mit der Ergänzung, daß das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, 99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, daß die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden, und daß die Sitzung der Landeswahlbehörde, außer nach einem zweiten Wahlgang, unmittelbar nach Ablauf der Frist für das Einlangen der Wahlkarten aus dem Ausland (Paragraph 10, Absatz 9,) stattzufinden hat.