Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 471/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1998Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Text
Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 erhobenen Einsprüche und Berufungen
§ 33.Paragraph 33,
Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden Fassung (§§ 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der geltenden Fassung (Paragraphen 4 bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der Paragraphen 28 bis 32 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2013
Dokumentnummer
NOR12017105
Alte Dokumentnummer
N1199855218L