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§ 46 EuWO

Fassungen
01.01.1999 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 162/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 4601.01.201731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 4618.02.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2014
§ 4601.10.201117.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 43/2011
§ 4601.03.201030.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 13/2010
§ 4607.03.200928.02.2010 § → § BGBl. I Nr. 11/2009
§ 4601.07.200706.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 4601.01.199930.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 162/1998
§ 4615.03.199631.12.1998 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 162/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 28/2007

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können dort ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der Absatz 2 bis 6 rechtzeitig an die zuständige Landeswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.
  2. Absatz 2,Für den Fall, daß der Wähler von der im Absatz eins, eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, bedarf es auf der Wahlkarte der Bestätigung durch eine einem österreichischen Notar vergleichbare Person beziehungsweise nach dem Recht des Aufenthaltsstaates zur amtlichen Beglaubigung berechtigte Einrichtung oder durch den Leiter einer österreichischen Vertretungsbehörde, allenfalls eines von ihm hierzu bestimmten Beamten. Aus der Bestätigung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) hervorzugehen, in welchem er das Wahlkuvert verschlossen in die Wahlkarte zurückgelegt hat. Die Bestätigung muß spätestens am Tag der Wahl in Österreich, jedoch nicht nach Schließung des letzten Wahllokals im Bereich der Europäischen Union ausgestellt worden sein.
  3. Absatz 3,Handelt es sich um wahlberechtigte Mitglieder einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation zur Hilfeleistung in das Ausland entsendeten Einheit, so ist diese Bestätigung vom Vorgesetzten der Einheit oder einem von diesem hierzu bestimmten Mitglied der Einheit auszustellen.
  4. Absatz 4,Weiters kann die Bestätigung durch einen wahlberechtigten Unionsbürger erfolgen, der über einen gültigen Reisepaß eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, dessen Ausstellungsdaten bei sonstiger Nichtigkeit der Stimmabgabe auf der Wahlkarte einzutragen sind.
  5. Absatz 5,Jene Arten der Ausübung des Wahlrechts, die der betreffende Staat nicht zuläßt, haben zu unterbleiben.
  6. Absatz 6,Die Wahlkarte samt dem darin enthaltenen ungeöffneten Wahlkuvert muß bis spätestens am achten Tag nach dem Wahltag, 12 Uhr, bei der zuständigen Landeswahlbehörde einlangen. Verspätet einlangende Wahlkuverts sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12017117

Alte Dokumentnummer

N1199855230L