Rechtstracker.at

§ 381 Geo.

Fassungen
01.04.1999 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 69/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 381 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 38101.04.199931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 69/1999
§ 38101.01.195331.03.1999 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 381

Inkrafttretensdatum

01.04.1999BGBl. II Nr. 69/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 381, Aktenheft, Aktendeckel, Aktenumschlag.

  1. Absatz eins,Wo die erforderlichen Behelfe und Arbeitskräfte vorhanden sind, werden die Akten mäßigen Umfanges, soweit es zweckmäßig erscheint, in Aktenrücken, GeoForm. Nr. 78, eingenäht (Aktenheft). Jv-, S-, Sa-, dann Strafakten, Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters und Zwangsversteigerungsakten dürfen nicht genäht, Beratungsprotokolle und Pfändungsprotokolle niemals eingeheftet werden.
  2. Absatz 2,Zivil- und Strafakten, die auf mehr als zehn Ordnungsnummern angewachsen sind, ferner alle Akten, die einem Rechtsmittelgericht oder einer vorgesetzten Behörde vorgelegt werden, endlich alle Akten des Firmenbuchs oder Schiffsregisters und solche Akten, für die dies aus sonstigen besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, sind in einen festen Aktendeckel zu legen. Hiefür sind zu verwenden: GeoForm. Nr. 79 für Streitakten, GeoForm. Nr. 80 und 81 für Strafakten und GeoForm. Nr. 82 für alle übrigen Akten. In allen anderen Fällen sind Akten, die aus mehreren Geschäftsstücken bestehen in einen Aktenumschlag zu legen.
  3. Absatz 3,Für die Aktenrücken und Aktendeckel ist Papier in folgenden Farben zu verwenden: für Akten des streitigen Verfahrens gelb, für Exekutionssachen blau, für Akten des außerstreitigen Verfahrens grau, für Konkurs- und Ausgleichsakten braun, für Grundbuch- und Registerakten grün, für Straf- und Dienststrafakten rot.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Gegenstandslos; das Einnähen ist in der Praxis nicht mehr üblich.
Zu Abs. 2: Die Bezeichnung ,,Handels- und Genossenschaftsregister'' wurde durch Art. XXII Abs. 3 BGBl. Nr. 10/1991 auf ,,Firmenbuch'' geändert
Zu Abs. 3: Der Begriff Aktenrücken ist gegenstandslos.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12017165

alte Dokumentnummer

N1199910373E