Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechnungshofgesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1999Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
3. Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses, Nachweisung der Bundesschulden, Berichterstattung.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Rechnungshof bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen den Zeitpunkt und die Form der jährlichen Rechnungsablage. Er hat die ihm unmittelbar vorzulegenden Jahresrechnungen zu prüfen, vorgefundene Mängel im unmittelbaren Verkehr mit den rechnungslegenden Stellen zu beheben und den Bundesrechnungsabschluß zu verfassen. Dieser ist vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundesminister für Finanzen zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen kann sodann innerhalb dreier Wochen Äußerungen zum Bundesrechnungsabschluß erstatten, die der Rechnungshof zu berücksichtigen oder mit allfälligen Gegenbemerkungen zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Rechnungshof hat den Bundesrechnungsabschluß dem Nationalrat zur verfassungsmäßigen Behandlung jedenfalls spätestens bis zum 30. September des folgenden Finanzjahres vorzulegen.
(2)Absatz 2,Zugleich mit dem Bundesrechnungsabschluß hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich einen Nachweis über den Stand der Bundesschulden vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2011
Dokumentnummer
NOR12017208
alte Dokumentnummer
N1199913248U