Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/1999Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23bParagraph 23 b
Text
Frequenztechnisches Gutachten
§ 23b. Die Privatrundfunkbehörde hat bei Anträgen gemäß § 23a die Antragsunterlagen zur technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat innerhalb einer Frist von fünf Monaten unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher Verpflichtungen sowie der technischen Möglichkeiten und Beachtung bestehender fernmeldebehördlichen Bewilligungen für Übertragunskapazitäten darzulegen, ob und in welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung realisiert werden kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen und Klarstellungen einholen. Paragraph 23 b, Die Privatrundfunkbehörde hat bei Anträgen gemäß Paragraph 23 a, die Antragsunterlagen zur technischen Spezifikation der Veranstaltung der Fernmeldebehörde zur Erstellung eines frequenztechnischen Gutachtens zu übermitteln. Die Fernmeldebehörde hat innerhalb einer Frist von fünf Monaten unter Berücksichtigung internationaler fernmelderechtlicher Verpflichtungen sowie der technischen Möglichkeiten und Beachtung bestehender fernmeldebehördlichen Bewilligungen für Übertragunskapazitäten darzulegen, ob und in welchem Verbreitungsgebiet die im Antrag begehrte Programmverbreitung realisiert werden kann. Zu diesem Zweck kann die Fernmeldebehörde vom Antragsteller Ergänzungen und Klarstellungen einholen.
Dokumentnummer
NOR12017292
Alte Dokumentnummer
N1199914478O