Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 192/1999Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
III. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesratrömisch drei. Allgemeine Bestimmungen über den Bundesrat
Gegenstände der Verhandlungen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
Vorhaben gemäß Art. 23e und 23f B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben, sofern ein Beschluß gemäß § 13a Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 gefaßt oder ein Verlangen gemäß § 13a Abs. 2 gestellt wurde;Vorhaben gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben, sofern ein Beschluß gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, gefaßt oder ein Verlangen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, gestellt wurde;
Selbständige Anträge von Bundesräten;
Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Berichte von parlamentarischen Delegationen;
Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des Bundesrates;
Selbständige Anträge von Ausschüssen;
Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
Anfragen (Anfragebeantwortungen);
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 lit. h bis j angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 5, 57 Abs. 2, 59 Abs. 7, 60 Abs. 1 und 2 und 61 Abs. 1 und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.Die im Absatz eins, Litera h bis j angeführten Verhandlungsgegenstände werden nur nach Maßgabe der Paragraphen 37, Absatz 5, 57, Absatz 2, 59, Absatz 7, 60, Absatz eins und 2 und 61 Absatz eins und 3 einer Debatte im Bundesrat unterzogen.
(3)Absatz 3,Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Abs. 1 lit. a bis f angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.Der Bundesrat kann vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte beschließen, daß die im Absatz eins, Litera a bis f angeführten Gegenstände ohne Vorberatung durch einen Ausschuß unmittelbar in Verhandlung zu nehmen sind.
(4)Absatz 4,Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Abs. 1 angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.Mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Bundesräte kann der Bundesrat ferner vor Eingang in die Tagesordnung beschließen, daß auch andere als die im Absatz eins, angeführten Gegenstände mit oder ohne Vorberatung in einem Ausschuß in Verhandlung zu nehmen sind.
(5)Absatz 5,Verhandlungsgegenstände nach § 16 Abs. 1 lit. c gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.Verhandlungsgegenstände nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, gelten mit dem Zeitpunkt, zu dem alle Antragsteller aus dem Bundesrat ausgeschieden sind, als zurückgezogen.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012
Dokumentnummer
NOR12017301
Alte Dokumentnummer
N1199914856O