Rechtstracker.at

§ 26a GOG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.08.2013 — BGBl. I Nr. 5/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26a heute01.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 119/2013
§ 26a01.01.199931.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 26a01.07.199431.12.1998 BGBl. Nr. 507/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 5/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013danach: BGBl. I Nr. 119/2013

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach Paragraph 23, Absatz 5 a, in Verbindung mit Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach Paragraphen 76 a und 76 b des Richterdienstgesetzes, nach Paragraph 79, des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach Paragraph 37, Absatz 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sowie Dienstzuteilungen nach Paragraph 78, des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2,Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Vertretung der Richter sind für folgende Funktionen Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen:
    1. Ziffer eins
      Präsident der Vereinigung der österreichischen Richter und Vorsitzender der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,
    2. Ziffer 2
      drei Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richter und ein Stellvertreter des Vorsitzenden der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH.
  3. Absatz 3,Die Namen der im Absatz 2, genannten Funktionsträger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben, das seinerseits die zuständigen Gerichtshofpräsidenten zu verständigen hat.
  4. Absatz 4,Die Ausübung anderer Funktionen in den im Absatz 2, genannten Organisationen kann bei der Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist.

Schlagworte





BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 221/1979, Teilauslastung,
Herabsetzung der Auslastung, Gewährung der erforderlichen freien
Zeit, Freizeitgewährung, Gleichbehandlungsbeauftragte,
Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Geschäftsverteilung

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12017347

alte Dokumentnummer

N1199956215L