Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26aParagraph 26 a
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 26a.Paragraph 26 a,
(1)Absatz eins,Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach § 23 Abs. 5a in Verbindung mit § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach §§ 76a und 76b des Richterdienstgesetzes, nach § 79 des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach § 37 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sowie Dienstzuteilungen nach § 78 des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen.Bei der Verteilung der Geschäfte sind gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Auslastung, wie insbesondere nach Paragraph 23, Absatz 5 a, in Verbindung mit Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nach Paragraphen 76 a und 76 b des Richterdienstgesetzes, nach Paragraph 79, des Richterdienstgesetzes in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr 333, und nach Paragraph 37, Absatz 3, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sowie Dienstzuteilungen nach Paragraph 78, des Richterdienstgesetzes entsprechend zugrunde zu legen. (2)Absatz 2,Bis zu einer gesetzlichen Regelung der Vertretung der Richter sind für folgende Funktionen Einschränkungen der Auslastung im nachgenannten Ausmaß zugrunde zu legen:
Präsident der Vereinigung der österreichischen Richter und Vorsitzender der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 50 vH,
drei Vizepräsidenten der Vereinigung der österreichischen Richter und ein Stellvertreter des Vorsitzenden der Bundessektion Richter und Staatsanwälte in der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst im Ausmaß von je 25 vH.
(3)Absatz 3,Die Namen der im Abs. 2 genannten Funktionsträger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben, das seinerseits die zuständigen Gerichtshofpräsidenten zu verständigen hat.Die Namen der im Absatz 2, genannten Funktionsträger sind jeweils von den angeführten Organisationen dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben, das seinerseits die zuständigen Gerichtshofpräsidenten zu verständigen hat.
(4)Absatz 4,Die Ausübung anderer Funktionen in den im Abs. 2 genannten Organisationen kann bei der Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist.Die Ausübung anderer Funktionen in den im Absatz 2, genannten Organisationen kann bei der Verteilung der Geschäfte berücksichtigt werden, wenn eine Einschränkung der Auslastung im Hinblick auf die besondere Bedeutung und den erheblichen Umfang der mit der Funktion verbundenen Aufgaben gerechtfertigt ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 221/1979, Teilauslastung,
Herabsetzung der Auslastung, Gewährung der erforderlichen freien
Zeit, Freizeitgewährung, Gleichbehandlungsbeauftragte,
Eltern-Karenzurlaubsgesetz, Geschäftsverteilung
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013
Dokumentnummer
NOR12017347
alte Dokumentnummer
N1199956215L