Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 125Artikel 125
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 125. (1) Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung der Amtstitel. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.
(2)Absatz 2,Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.
(3)Absatz 3,Die Diensthoheit des Bundes gegenüber den beim Rechnungshof Bediensteten wird vom Präsidenten des Rechnungshofes ausgeübt.
Schlagworte
Ernennung, Ernennungsrecht, Rechnungshofpräsident, Vorschlagsrecht,
Titel, Beamter, Hilfskraft, Ermächtigung, Delegation, Entschließung,
verfassungsunmittelbare Verordnung
Dokumentnummer
NOR12017365
Alte Dokumentnummer
N1199956233L