Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1999Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Sendebetrieb
§ 3. Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Der ORF hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen, sofern mit dem ORF für die Nutzung der Sendeanlagen eine angemessene Entschädigung vereinbart wird. Paragraph 3, Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gestalteten Hörfunkprogramme können auch über die Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks verbreitet werden. Der ORF hat diesbezüglich eine vertragliche Regelung mit dem Rundfunkveranstalter abzuschließen, sofern mit dem ORF für die Nutzung der Sendeanlagen eine angemessene Entschädigung vereinbart wird.
Dokumentnummer
NOR12017416
Alte Dokumentnummer
N1199956486L