Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Vorschuß
§ 14.Paragraph 14,
Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zur halben Höhe der Zulage zu gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR12017522
Alte Dokumentnummer
N1199958231L