Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
Auszahlung der Auslandszulage
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Auslandszulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).
(3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile:Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,. Ausgenommen von der Pfändbarkeit sind folgende unpfändbaren Teile: der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß § 11,der Unterkunfts- und Verpflegszuschlag gemäß Paragraph 11,,
50% der nach Abzug von Z 1 verbleibenden Auslandszulage.50% der nach Abzug von Ziffer eins, verbleibenden Auslandszulage.
(4)Absatz 4,Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen („kaufmännische Rundung“).
(5)Absatz 5,(Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)
Schlagworte
Unterkunftszuschlag
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026
Dokumentnummer
NOR12017531
Alte Dokumentnummer
N1199958394L