Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 18Artikel 2, Paragraph 18
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Aufnahme der Verarbeitung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Abs. 2 - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf - außer in den Fällen des Absatz 2, - unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2)Absatz 2,Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen, dürfen, wenn sieMeldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach Paragraph 19, Absatz 2, entsprechen noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen, dürfen, wenn sie
sensible Daten enthalten oder
strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oderstrafrechtlich relevante Daten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, enthalten oder
die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzkommission nach den näheren Bestimmungen des Paragraph 20, aufgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR12017618
Alte Dokumentnummer
N1199961804L