Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 165/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 21Artikel 2, Paragraph 21
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Registrierung
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Meldungen gemäß § 19 sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wennMeldungen gemäß Paragraph 19, sind in das Datenverarbeitungsregister einzutragen, wenn
das Prüfungsverfahren die Zulässigkeit der Registrierung ergeben hat oder
zwei Monate nach Einlangung der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind, ohne daß ein Verbesserungsauftrag gemäß § 20 Abs. 1 erteilt wurde oderzwei Monate nach Einlangung der Meldung bei der Datenschutzkommission verstrichen sind, ohne daß ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 20, Absatz eins, erteilt wurde oder
der Auftraggeber die verlangten Verbesserungen fristgerecht vorgenommen hat.
Die in der Meldung enthaltenen Angaben über Datensicherheitsmaßnahmen sind im Register nicht ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2,Bei Datenanwendungen, die gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.Bei Datenanwendungen, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, der Vorabkontrolle unterliegen, können auf Grund der Ergebnisse des Prüfungsverfahrens dem Auftraggeber Auflagen für die Vornahme der Datenanwendung durch Bescheid erteilt werden, soweit dies zur Wahrung der durch dieses Bundesgesetz geschützten Interessen der Betroffenen notwendig ist.
(3)Absatz 3,Dem Auftraggeber ist die Durchführung der Registrierung schriftlich in Form eines Registerauszuges mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Jedem Auftraggeber ist bei der erstmaligen Registrierung eine Registernummer zuzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR12017621
Alte Dokumentnummer
N1199961807L