Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 20.Paragraph 20,
Auch solche Rechtsgeschäfte, die das Oberhaupt des Staates betreffen, aber auf dessen Privat-Eigenthum, oder auf die in dem bürgerlichen Rechte gegründeten Erwerbungsarten sich beziehen, sind von den Gerichtsbehörden nach den Gesetzen zu beurtheilen.
Schlagworte
Privateigentum
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Dokumentnummer
NOR12017710
alte Dokumentnummer
N2181110190Z