Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Zweytes Hauptstück.
Von dem Eherechte.
Begriff der Ehe,
§ 44.Paragraph 44,
Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.
Schlagworte
Beistand, Zweites Hauptstück, Familienverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Dokumentnummer
NOR12017734
alte Dokumentnummer
N2181110214Z