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§ 94 ABGB

Fassungen
01.01.1976 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 412/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94 heute01.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 9401.01.200031.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 125/1999
§ 9401.01.197631.12.1999 BGBl. Nr. 412/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1976BGBl. Nr. 412/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 125/1999

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 94, (1) Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

  1. Absatz 2,Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Absatz eins,; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Absatz eins, nicht zu leisten vermag.
  2. Absatz 3,Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden.

Schlagworte

Alimente

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017783

alte Dokumentnummer

N2181110263Z