Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Drittes Hauptstück
Von den Rechten zwischen Eltern und Kindern
Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 137.Paragraph 137,
(1)Absatz eins,Die Eltern haben für die Erziehung ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen und überhaupt ihr Wohl zu fördern.
(2)Absatz 2,Eltern und Kinder haben einander beizustehen, die Kinder ihren Eltern Achtung entgegenzubringen.
(3)Absatz 3,Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009
Dokumentnummer
NOR12017826
alte Dokumentnummer
N2181110306Z