Rechtstracker.at

§ 148 ABGB

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 162/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 148 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 180/2023
§ 14801.02.201331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 15/2013
§ 14801.07.200131.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 14801.07.198930.06.2001 BGBl. Nr. 162/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 162/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 148, (1) Stehen einem Elternteil nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zu, so hat er doch das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln oder nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen.

  1. Absatz 2,Die Großeltern haben das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden; im übrigen gilt der Absatz eins, zweiter Satz sinngemäß.

Schlagworte

Besuchsrecht

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017843

alte Dokumentnummer

N2181110323Z